AGB (Werbeanzeigen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) des catware.net Verlag, Timotheus Schneidegger, Erlenstr. 4, 26524 Hage („Verlag“) für Anzeigen und andere Werbemittel eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Auftraggeber“ bezeichnet) in den Internetauftritten, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Medien des Verlags.

 

§ 1 Geltungsbereich

Nachfolgende AGB für Anzeigen und andere Werbemittel in den Internetauftritten, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Medien des Verlages gelten gegenüber Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Anzeigenaufträge und Abschlüsse ausschließlich.

Der Verlag erkennt von den vorliegenden AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verlag ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschliessliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.

 

§ 2 Anzeigenauftrag und Abschluss

„Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die terminierte Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel wie z. B. Beilagen (nachfolgend insgesamt als „Auftrag“ bezeichnet) eines Auftraggebers in einer Druckschrift oder einem Internetauftritt zum Zweck der Verbreitung.

Ein Vertrag zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail seitens des Verlags oder durch Erfüllung des Auftrags seitens des Verlags zustande.

Der Verlag hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt sind.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten (Mediadaten) des Verlags unter Beachtung der dem Auftraggeber eingeräumten Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen gemäß eventuellen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber erfolgen. Dies gilt, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Liegt zwischen dem Zeitpunkt des Anzeigenauftrages und der Veröffentlichung der Anzeige ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten des Verlages die Kostenfaktoren für die Veröffentlichung der Anzeige, so dass der Verlag gezwungen ist, seine Preisliste entsprechend anzupassen, ist der Verlag berechtigt, die hieraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

Preisänderungen für die Durchführung von Werbeschaltungen für vereinbarte und bestätigte Schaltaufträge werden wirksam, wenn sie von dem Verlag einen Monat vor der Einstellung mit neuem Preis angekündigt werden. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung durch Erklärung ausgeübt werden muss.

Der Verlag versendet die Rechnungen vor der Veröffentlichung der Anzeige. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein vom Verlag angegebenes Konto zu begleichen, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige.

Der Abzug von Skonto ist nur gestattet, sofern die jeweils gültigen Preislisten (Mediadaten) des Verlags entsprechende Regelungen enthalten.

Im Falle des Verzugs des Auftraggebers oder wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers kann der Verlag die Ausführung des Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen.

Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5%P über dem Basiszins der EZB zu zahlen, soweit der Verlag nicht einen höheren Schaden nachweist.

Der Verlag ist berechtigt, insbesondere zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung Vorauszahlung zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistungen zu erbringen.

Die Stornierung von Aufträgen durch den Auftraggeber ist grundsätzlich möglich und muss schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen bis 2 Wochen vor Veröffentlichung fallen keine Stornogebühren an.

Bei Aufträgen aus dem Ausland erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung unter der Vorraussetzung, dass die Steuerbefreiung besteht und anerkannt wird. Der Verlag behält sich eine Nachberechnung der Mehrwertsteuer in der gesetzlich geschuldeten Höhe für den Fall vor, dass die Finanzverwaltung die Steuerpflicht des Auftrags bejaht.

 

§ 4 Ablieferung beim Verlag / Kennzeichnung

Anzeigen, die gemäß dem Anzeigenauftrag an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn die Veröffentlichung auf diese Weise nicht auszuführen ist.

Alle Anzeigen werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Werbung“, „Anzeige“ oder „Reklame“ deutlich kenntlich gemacht.

Der Verlag behält sich vor, in Ausnahmefällen Anzeigen mit Coupon auch Rücken an Rücken zu platzieren, sofern eine andere Form der Veröffentlichung für den Verlag nicht zumutbar ist.

 

§ 5 Ablehnung der Veröffentlichung

Der Verlag behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Werbeschaltung aus Gründen abzulehnen, die für den Verlag eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Der Verlag behält sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, die Veröffentlichung von Anzeigen abzulehnen, insbesondere wenn

– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, insbesondere dann, wenn die Werbeschaltung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt,

– deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde,

– deren Veröffentlichung für den Verlag insbesondere wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen und sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages unzumutbar ist,

– die Anzeige Werbung von Dritten oder solche für Dritte enthält oder

– sich die Anzeige in Bild, Text oder Aufmachung auf den Verlag oder seine Medien bezieht.

Die Ablehnung der Veröffentlichung einer Anzeige und die Gründe der Zurückweisung werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Kann vom Auftraggeber kein neues, den Anforderungen des Verlags entsprechendes Werbematerial zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Trifft den Verlag an der Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung kein Verschulden, so sind von diesem Rückerstattungsanspruch Kosten in Abzug zu bringen, die bei dem Unternehmen bereits entstanden sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sind in einem solchen Fall seitens des Auftraggebers noch keine Zahlungen erfolgt, so kann der Verlag Ersatz für bereits entstandene Kosten verlangen.

Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.

 

§ 6 Druckvorlagen und Proofs

Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter digitaler Druckvorlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Sie müssen dem Format bzw. den technischen Vorgaben des Verlages entsprechen.

Proofs werden vom Verlag nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und gegen einen Aufpreis von 30,- Euro geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Proofs. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung der Proofs an den Auftraggeber gesetzten Frist mitgeteilt werden.

Die Kosten des Verlages für auf Wunsch des Auftraggebers vom Verlag erstellte Druckvorlagen oder für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der vom Auftraggeber gelieferten Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Diese Kosten betragen mindestens 30,- Euro.

Druckvorlagen des Verlages werden nur im Falle eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises bei der Lieferung an den Verlag an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht des Verlages zur Aufbewahrung der Druckvorlagen endet in jedem Fall sechs Wochen nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige.

 

§ 7 Rechte wegen Mängeln

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbung unverzüglich nach der Veröffentlichung zu prüfen und etwaige Fehler spätestens innerhalb einer Woche ab Erscheinen der Werbung schriftlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

Nicht offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber binnen einem Jahr ab Veröffentlichung der Anzeige anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die vorgenannten Ausschlussfristen, gilt die Anzeige als genehmigt mit der Folge, dass der Auftraggeber seine nachfolgenden Mängelrechte verliert.

Bei fehlerhafter Schaltung der Werbung ist der Verlag berechtigt, eine Ersatzschaltung in dem Maße, in dem der Zweck der Schaltung beeinträchtigt wurde, vorzunehmen. Erst wenn eine solche Ersatzschaltung oder Nachbesserung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen ist, unzumutbar verzögert oder dem Verlag trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Auftraggeber wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.

Die Rechte des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

Sollten Fehler bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige.

 

§ 8 Haftung

Der Verlag haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verlag – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung des Verlages ist in diesen Fällen begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe des Gesamtvolumens des Anzeigenauftrages.

Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Angestellten, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Verlages, insbesondere den Herausgeber, die Autoren und Illustratoren der Zeitschrift Lichtwolf.

 

§ 9 Anzeigenbeleg

Der Verlag liefert – außer bei Onlinewerbung – mit Veröffentlichung der Anzeige einen Anzeigenbeleg in Form eines Exemplars der entsprechenden Druckschrift (vollständige Belegnummer).

 

§ 10 Rechtegarantie und Rechtseinräumung

Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Werbeunterlagen und -texten erworben hat und frei darüber verfügen kann.

Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen den Verlag im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Anzeigen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber stellt den Verlag diesbezüglich zudem von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Schließlich ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter unverzüglich schriftlich zu informieren.

Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und technisch einwandfreie Anlieferung der Werbemittel verantwortlich. Dies beinhaltet auch den technischen Aufbau der Werbemittel gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen jeweiligen Spezifikationen. Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Übermittlung des Werbemittels, soweit nicht aus dem Risikobereich des Unternehmens Probleme bei der Übermittlung auftreten.

Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbeanzeigen in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, Bearbeitung und Umgestaltung, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Die vorgenannten Rechte werden in allen Fällen räumlich unbegrenzt übertragen.

 

§ 11 Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt berechtigen den Verlag, die Veröffentlichung der Anzeige so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis andauert. Wird dem Verlag die Veröffentlichung infolge der höheren Gewalt, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird der Verlag von der Veröffentlichungspflicht frei. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche der Verlag nicht zu vertreten hat und durch die dem Verlag die Veröffentlichung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. bei Streik, rechtmäßiger Aussperrung, (Bürger-)Krieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausführverboten, Energie- und Rohstoffmangel und vom Verlag nicht zu vertretender, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird der Verlag von der Veröffentlichungspflicht frei, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Anzeigenauftrag bzw. dem Abschluss zurückzutreten.

Beeinträchtigen Fälle der höheren Gewalt lediglich die Auflagenhöhe des Verlagsobjekts, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anzeigengeschäft ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Verlags. Der Verlag ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

§ 13 Zusatzbestimmung

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden hierzu bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Bestimmung treffen, die den AGB im Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die AGB eine Lücke aufweisen sollten.

 

Stand: April 2017

 

Impressum

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